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17.02.2024  Hilfeleistung  in Hutberg Großschönau  Gemeldete Hilfe Rufe aus

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FEUERLÖSCHORDNUNG VON 1859

Nachdem in den lezten Jahren die gesamten Feuerlöscheinrichtungen und Geräte eine wesentliche, der Neuzeit entsprechende Umgestaltung erfahren haben, hat sich auch eine Umarbeitung der bisherigen Feuerlöschordnung als nötig erwiesen und tritt nunmehr folgende neue Feuerlöschordnung in Kraft. 



Allgemeines.
§ 1.
Zum Schutze gegen Feuersgefahr und Wassersnot unterhält die Gemeinde Großschönau eine freiwillige Feuerwehr in hinreichender Stärke zur doppelten Bedienung der vorhandenen Geräte und zur Absperrung, welche bei vorkommenden Bränden die Rettungs- und Löscharbeiten zu verrichten, auch bei Hochwasser oder Eisgängen auf Veranlassung des Gemeindevorstandes bez. dessen Stellvertreters hilfreiche Hand zu leisten hat. Für die Ausbildung und Schlagfertigkeit der freiwilligen Feuerwehr hat das jeweilige Kommando der freiwilligen Feuerwehr Sorge zu tragen.

§ 2.
Die freiwillige Feuerwehr, welche die Rechte einer juristischen Person besitzt, ist zur Zeit eingeteilt in 4 Abteilungen, welche jede für sich ein Ganzes bildend unter einem Abteilungsführer steht und selbstständig zu operiren in der Lage ist. 
1. Abteilung: Niederdorf bedient 3 Spritzen, 1 Stützenleiter, 1 Gerätewagen 5 Züge
2. Abteilung: Mitteldorf bedient 2 Spritzen, 1 mechanische Schiebeleiter, 1 Gerätewagen und stellt einen Absperrzug 5 Züge
3. Abteilung: Oberdorf bedient 2 Spritzen, 1 Stützleiter, 1 Gerätewagen 4 Züge
4. Abteilung: Waltersdorferstraße und Neuschönau bedient 2 Spritzen, 1 Geräte wagen nebst Stützleiter und stellt einen Wachzug 4 Züge 

in Summa 18 Züge
Neubildung weiterer Abteilungen bleibt vorbehalten. 
Der Übungsdienst, sowie die Pflichten und Rechte der Feuerwehrmannschaften und Führer zueinander und zu der Gemeinde sind durch Grundgesetz der freiwilligen Feuerwehr zu Großschönau vom 1. Januar 1888, welches vom Gemeinderat und von der Könglichen Amtshauptmannschaft Zittau genehmigt worden ist, geregelt. 

§ 3.
Die Dienstleistung der freiwilligen Feuerwehr bei Bränden und Wassersnot geschieht unentgeltlich, jedoch ist die Gemeinde verpflichtet, Privatkleidungstücke, welche bei Bränden unbrauchbar werden, armen Feuerwehrleuten zu ersetzen. Die nach jedem gelöschten Brande zur Brandwache und den ersten allernötigsten Aufräumungsarbeiten auf dem Brandplatz zurückbleibenden Mannschaften erhalten jedoch von der Gemeinde eine Bezahlung von 30 Pfennigen pro Stunde zur Tag- oder Nachtzeit. Die Zahl der Wachmannschaften wird für jeden Fall durch den Gemeindevorstand und Feuerwehrhauptmann oder deren Stellvertreter gemeinschaftlich bestimmt. Bei langen, andauernden Bränden kann unter Zustimmung des Gemeindevorstandes oder dessen Stellvertreters für die Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr durch ihr Kommando auf Kosten der Gemeinde eine Stärkung (Butterbrot und Kaffee event. einfach Bier) gegen Bescheinigung des Kommandos beschafft werden. 

§ 4.
Die sämmtlichen Ausrüstungsgegenstände, Rettungsapparate, Einreiss-, Abräumungsgeräte, Haken-, Anstell- und Stützleitern, sowie 8 Spritzen mit Saugwerk nebst Schläuchen und Beschraubungen und das Steigerhaus sind unveräußerliches Eigentum der freiwilligen Feuerwehr. Zur Spritze Nr. 5, Zubringer auf Holzgestell alter Konstruktion, erbaut von Händel, Dresden, ist Eigentum der Gemeinde. 

§ 5.
Die freiwillige Feuerwehr hat die Verplichtung, die sämmtlichen Ausrüstungsgegenstände, Geräte, Spritzen jederzeit in guten brauchbaren Zustande zu erhalten und erhält hierzu von der Gemeinde jährlich 150 Mk. Reparaturgeld, sowie für jedes aktive Mitglied 1 Mk. Übungsgeld pro Jahr, ferner die von der Gemeinde vereinnahmten, aus Grundstücksverkäufen gelösten Abgaben zu Feuerlöschzwecken und für jeden Spritzenfuhrmann jährlich 4 Mk. 50 Pfg. Löhnung für die zu leistenden Spanndienste im Orte. Außerdem ist jedem Spritzenfuhrmann für jeden Spanndienst zur Hilfeleistung nach einem anderen Ort 3 Mk. aus der Gemeindekasse zu vergüten. Ferner vergütet die Gemeinde der freiwilligen Feuerwehr alle bei Bränden entstehende Defekte und Verluste an Gerätschaften. 

§ 6.
Bei einer eventuellen Auflösung der freiwilligen Feuerwehr fallen sämtliche Ausrüstungen, Geräte, Spritzen, sowie Legate und Kassenbestände der Wehr an die Gemeinde, welche dieselben im Interesse des Feuerlöschwesens für Großschönau zu verwenden hat. 

Verplichtung zur Meldung eines Feuers § 7.
Jeder Einwohner, welcher von einem ausgebrochenen Schadenfeuer glaubhafte Kenntnis erhält, ist verpflichtet, dies sofort bei der nächtsliegenden Feuermeldestelle, welche durch Schild kenntlich ist, und bei dem Gemeindevorstande zu melden. 

Feuersingnale bei Bränden im Ort. § 8.
Bei ausgebrochenen Schadenfeuer wird die Feuerwehr alarmiert durch Glockenschläge, Fabrikpfeifen und Hornsingnale und zwar zur schnellen Orientirung wie folgt: Niederdorf
1 Glockenschlag resp. 1 kurzer Stoß der Fabrikpfeife, Mitteldorf
2 Glockenschläge resp. 2 kurze Stöße der Fabrikpfeife, Oberdorf
3 Glockenschläge resp. 3 kurze Stöße der Fabrikpfeife, Neuschönau und Waltersdorfer Straße
4 Glockenschläge resp. 4 kurze Stöße der Fabrikpfeife.

Die dem Brandobjekte zunächst liegende Fabrik hat constant fortzupfeifen, bis die Gefahr vorüber ist. Bei Nachts ausbrechenden Feuern sind die Ortsnachtwächter verpflichtet, durch Hornsignale zu alarmieren, sowie die Führer und Signalisten der Feuerwehr zu wecken. 


Feuersignale bei Bränden außerhalb Großschönaus. §9.
Zu den benachbarten Ortschaften ausgebrochene größere Schadenfeuer werden durch Sturmlauten signalisiert und wird die betreffende Richtung bei Tage durch eine Fahne, bei Nacht durch Aushängen einer Laterne vom Kirchturme angezeigt. Durch Hornsignale ist nur die zum Ausrücken nach dem betreffenden Orte verpflichtete Abteilung zu alarmieren (§ 19). 

§ 10.
Sobald Feuersignale ertönen, sind bei Nacht ohne Mondenscheine die sämmtlichen Gaslaternen der betreffenden Straßen, welche die Feuerwehr zum Brandplatze passieren muß, sofort anzuzünden. 

Sammeln und Ausrücken der Wehr. § 11.
Auf die vorstehenden Signale haben sich die dazu befohlenen und die den Geräten am nächsten wohnenden Feuerwehrleute an dem Geräteschuppen der von ihnen bedienten Geräte zu sammeln und für schnellste Beförderung der Geräte nach dem Brandplatze Sorge zu tragen. Bei der 2. und 3. Abteilung, wo sämmtliche Geräte der Abteilung zusammen an einem Orte installirt sind, hat, sobald wenigstens 6 bis 8 Mann Spritzenleute und Steiger von der Abteilung am Geräteschuppen versammelt sind, eine Spritze sofort abzurücken, wenn auch die betreffenden Mannschaften verschiedenen Zügen angehören; dies gilt auch für die übrigen Geräte. Die übrigen Mannschaften der Feuerwehr haben sofort nach dem Brandplatze zu eilen und daselbst die nötigsten Rettungsarbeiten zu verrichten. 

§ 12.
Den nach dem Brandplatze eilenden Feuerwehrabteilungen und deren Fahrzeugen hat das Publikum Platz zu machen und jedes andere Fuhrwerk rechtzeitig auszuweichen resp. zu halten. 

Oberleitung bei Bränden. § 13.
Die Oberleitung bei jeden Brande steht dem Gemeindevorstande oder dessen Stellvertreter zu, und hat dieser für die Zeit des Brandes Polizeigewalt auszuüben. Das Kommando der freiwilligen Feuerwehr hat den Anordnungen des Gemeindevorstandes bez. dessen Stellvertreters streng nachzukommen, ebenfalls für eine geordnete Lösch- und Rettungsarbeit Sorge zu tragen. Die sämmtlichen Feuerwehrmannschaften jedoch stehen unter dem direkten Befehle ihres Kommandos und sind spezielle Befehle des Gemeindevorstandes oder dessen Stellvertreters für einzelne Abteilungen oder Mannschaften denselben durch das Kommando zu übermitteln. Zur leichteren Erkennung, besonders für von auswärts zu Hilfe gekommene Feuerwehrmannschaften, hat der Gemeindevorstand oder dessen Stellvertreter eine weiße Schärpe, bei Nacht aber außerdem eine brennende Laterne zu tragen. 

§ 14.
Wenn von dem Oberleiter beim Brande zur Abwendung der Weiterverbreitung des Feuers das Einreißen von Gebäuden, Gebäudeteilen, Zäunen, Wänden und dergleichen für notwendig erachtet wird, so hat deren Besitzer dies zu gestatten, keinesfalls aber sich dem zu widersetzen. 

§ 15.
Sollte bei größeren Bränden im Orte die Druckmannschaft der freiwilligen Feuerwehr zur genügenden und regelmäßigen Ablösung nicht ausreichen, so ist der Gemeindevorstand bez. dessen Stellvertreter ermächtigt, aus dem Publikum die nötigen Druckmannschaften zur Hilfeleistung aufzufordern. Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet, wird auf Grund § 360, Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. 

Absperrung des Brandplatzes. § 16.
Die Absperrung eines jeden Brandplatzes hat durch die Absperrmannschaft der freiwilligen Feuerwehr zu erfolgen. Die Absperrung erstreckt sich nur auf das Zurückhalten des Publikums, welches die geordnete Löscharbeit erschwert und verhindert. 

Zutritt zur Brandstätte. § 17.
Zu den abgesperrten Brandplatze hat außer den Mitgliedern des Gemeinderates, den Polizeiorganen, den Kalamitosen, dessen Angehörigen und den Feuerwehrmannschaften Niemand Zutritt. Nur kann den beteiligten Feuerversicherungsagenten nach vorangegangener Legitimirung der Zutritt gestattet werden. 

Bewachung des geretteten Mobilars. § 18.
Die Bewachung des geretteten Mobilars geschieht durch den Wachzug der freiwilligen Feuerwehr. 

Ausrücken der Feuerwehr nach auswärts. § 19.
Bei außerhalb des Ortes ausgebrochenen Bränden hat nur die dem betreffenden Orte zunächst eingestellte Spritze die Verpflichtung auszurücken; bei größeren Bränden soll jedoch die zweitnächst stationirte Spritze ausrücken. Unter den jetzigen Verhältnissen hat unbedingt auszurücken:
nach Warnsdorf Spritze Nr. 6 ev. Nr. 5,
nach Waltersdorf und Saalendorf Spritze Nr. 8 ev. Nr. 7,
nach Herrenwalde und Niedergrund Spritze Nr. 7 ev. Nr. 8,
nach Jonsdorf Spritze Nr. 1 ev. Nr. 8,
nach Bertsdorf Spritze Nr. 1 ev. Nr. 2,
nach Hainewalde Spritze Nr. 9 ev. Nr. 2,
nach Spitzkunnersdorf Spritze Nr. 3 ev. Nr. 4,

Weitere Hilfe nach auswärts kann nur auf Ansuchen des betreffenden Ortes und auf Befehl des Gemeindevorstandes bez. dessen Stellvertreters geleistet werden. Bei heftigen Gewittern darf nur das die Verpflichtung zum Ausrücken habende Werk nach auswärts auszurücken.

Bereitschaft bei heftigen Gewittern. § 21.
Bei heftig über unserem Orte auftretenden Gewittern haben sich die sämmtlichen Feuerwehrmannschaften in Bereitschaft zu halten, eventuell haben bei Nacht die den Spritzenhäusern am nächsten wohnenden Mannschaften die Spritzenhäuser aufzuschließen und die nötigen Laternen anzuzünden. 

Verpflichtung der Einwohnerschaft dem Feuerlöschwesen gegenüber. § 21.
Jeder Einwohner hat die Pflicht, auf Ansuchen des Gemeindevorstandes oder dessen Stellvertreters die Lösch- und Rettungsanstalten zu unterstützen.

Außerdem gelten folgende Bestimmungen:
1. Jeder Hausbesitzer hat bei Brandfällen die in seinem Hause vorhandenenWassergefäße, Leitern, Dünger- und Sandvorräte, auch desgleichen sonstige Löscheinrichtungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
2. Der Gemeinderat ist berechtigt, anzuordnen, daß in Häusern und Stablissements, in denen sich besonders feuergefährliche Gegenstände und Waren befinden, Wasserbehälter, Spritzen und andere geeignete Löschmittel in der von ihm anzugebenden Weise eingerichtet und gehalten werden.
3. Die Besitzer von Privatwasserleitungen, Brunnen, Wasserbehälter, Teichen ec. haben bei ausgebrochenem Schadenfeuer auf Verlangen des Gemeindevorstandes bez. dessen Stellvertreters solche sofort zur Vrfügung zu stellen; ferner ist jeder Hausbesitzer verpflichtet, der Feuerwehr während eines Brandes den Zutritt zu seinen Gebäulichkeiten, Gehöften, Gärten ec. zu gestatten.
4. Bei strenger Kälte haben diejenigen Einwohner, deren Gewerbebetrieb den Verbrauch heißen Wassers bedingt, der Feuerwehr solches zur Verfügung zu stellen.

Über auswärtige Hilfe. § 22.
Die bei Bränden in hiesigem Orte aus der Nachbargemeinden zu Hilfe gekommenen Feuerwehrabteilungen haben sich sofort bei Ankunft durch ihren Führer bei den Gemeindevorstande bez. dessen Stellvertreter und bei dem Kommando der freiwilligen Feuerwehr zu melden und den Anordnungen des genannten Kommandos Folge zu leisten. Vor ihrem Abrücken haben sich die betreffenden Führer mit dem Gemeindvorstande bez. dessen Stellvertreter oder dem Kommando wegen Anspruch auf Erlangung von Prämien aus der Landesbrandkasse auseinanderzusetzen. Von auswärts kommende und mit Pferden zu bespannende Spritzen werden nach gelöschtem Brande auf Kosten der Gemeinde zurückbefördert. 

Verpflegung der auswärtigen Feuerwehrmannschaften. § 23.
Jede von auswärts zu Hilfe kommende Feuerwehr erhält, sofern sie in Tätigkeit gewesen ist, auf Anordnung des Gemeindevorstandes oder dessen Stellvertreters eine angemessene Naturalverpflegung. 

Feuerpolizeiliche Vorschriften. § 24.
Jeder Einwohner hat die bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften streng zu befolgen und etwa wahrgenommene Übertretungen und Übelstände ungesäumt bei der Ortsbehörde zur Anzeige zu bringen. Insbesondere hat Jeder darauf zu achten, daß mit Feuer und Licht vorsichtig umgegangen, die Feuerungsanlagen im guten Stande erhalten, die Öfen und Essen regelmäßig gereinigt und Ruß und Asche, sowie alle leicht entzündlichen und feuerverbreitenden Stoffe unter Beachtung der gesetzlichen, wie der hier bestehenden polizeilichen Vorschriften sorgfältig und die Asche nicht in hölzernen Gefäßen aufbewahrt werden. Die Aschegruben sind stets in gutem, feuersicherem Zustande zu erhalten. Um sich Gewißheit zu verschaffen, daß denselben allenthalben nachgegangen wird, erfolgt von Zeit zu Zeit durch die Gemeindevertretung Revision. 

Strafbestimmugen. § 25.
Ruhestörugen und Widersetzlichkeiten des Publikums gegen den Gemeindevorstand oder dessen Stellvertreter auf dem Brandplatze, sowie sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Feuerlöschordnung werden, soweit nicht für einzelne Fälle durch Gesetz oder andere Bestimmungen härtere Strafen angedroht sind, mit Geldstrafen bis zu 30 Mark geahndet. 


Großschönau, am 8. Februar 1895.
(L.S.) Der Gemeinderat.

Heinr. E. Wäntig, Gemeindevorstand.
Carl Oskar Haensch, Gemeinde-Ältester.
Ernst Friedr. Schubert, Gemeinde-Ältester.
Karl Gotthelf Mönch, Gemeinde-Ältester.
Carl Hofmann, Gemeinderats-Mitglied.
Carl Mättig, Gemeinderats-Mitglied.


Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft, in der in § 10 des Organisations-Gesetzes vom 21. April 1873 geordneten kollegialen Zusammensetzung, hat in ihrer Sitzung vom 19. Dezember 1894 zu vorstehender Feuerlöschordnung für die Gemeinde Großschönau, insoweit dieselbe ortsstatutarische Bestimmungen enthält, die erforderliche Genehmigung erteilt.

Zittau, am 13. März 1896.

Königliche Amthauptmannschaft.
(L.S.) von Beschwitz.